EUDR-Entschärfung
Zudem werden die Anforderungen der EU-Verordnung in für die Druckbranche entscheidenden Punkten entschärft:
▪ Anwendungsbeginn für große Unternehmen: 30.12.2026.
▪ Anwendungsbeginn für kleine Marktbeteiligte: 30.06.2027.
▪ Pflicht zur Abgabe einer Sorgfaltserklärung nur für Erstinverkehrbringer.
▪ Referenznummern muss nur der erste nachgelagerte Marktbeteiligte sammeln.
▪ Unternehmen der neuen Kategorie "kleine und kleinste Primärerzeuger" müssen nur noch eine einmalige und vereinfachte Erklärung abgeben.
▪ Die Auswirkungen der Vereinfachungen sind bis zum 30.04.2026 durch die EU-Kommission zu prüfen, ggf. wird der Verordnungstext angepasst.
▪ Der HS-Code "ex 49" (Bücher, Zeitungen und Druckerzeugnisse) wird aus dem Anhang I der Verordnung gestrichen. Damit werden diese Erzeugnisse vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen.
Diese Anpassungen sind zu begrüßen, da sie gewährleisten, dass bedrohte Wälder geschützt werden und zugleich unnötiger Aufwand dort, wo keine solche Gefahr besteht, vermieden wird.