Bundestag greift Forderung der Wirtschaft auf und entschärft EmpCo-Altbestandsproblem
"Mit dieser Entscheidung erkennt der Gesetzgeber die praktischen Herausforderungen in den Unternehmen an. Gerade bei Produkten mit langen Produktions-, Lager- und Vermarktungszyklen kann es nicht die Lösung sein, gebrauchsfähige Waren oder Verpackungen zu vernichten," erklärt Kirsten Hommelhoff, Hauptgeschäftsführerin des BVDM. "Die neue Regelung schafft einen wichtigen Spielraum und trägt gleichzeitig dazu bei, vermeidbare Umweltbelastungen durch die Vernichtung und den Austausch bereits produzierter Waren zu verhindern."
Der BVDM hatte auf nationaler und europäischer Ebene wiederholt auf die Folgen einer fehlenden Übergangsregelung hingewiesen. Gerade für die Druckindustrie sind lange Vorlaufzeiten und teilweise mehrjährige Vermarktungszeiträume relevant, etwa bei Büchern, Katalogen, Broschüren oder anderen langlebigen Druckerzeugnissen. Auch bereits ausgelieferte Verpackungen können betroffen sein. Die Regelung ist weder eine generelle Ausnahme von den neuen Anforderungen noch eine pauschale Abverkaufsfrist. Vielmehr wird im Einzelfall geprüft, ob die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs verhältnismäßig ist. Zu berücksichtigen sind unter anderem die Schwere des Verstoßes, bereits unternommene Abhilfemaßnahmen, die entstehenden Kosten sowie mögliche Umweltbelastungen. Nach der Gesetzesbegründung kommen im Einzelfall zusätzliche Informationspflichten, konkrete Abverkaufsfristen oder sogar der Ausschluss des Unterlassungsanspruchs in Betracht. (BVDM)